Das Gericht erster Instanz in Madrid hat die Klage von Real Madrid gegen LaLiga bezüglich der Kriterien für die Verteilung der Einnahmen aus sozialen Auswirkungen abgewiesen und Real Madrid zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt.

Das Zivilgericht Nr. 26 dieses Gerichts erließ am 23. Juli das Urteil Nr. 206/2026, mit dem die von Real Madrid Football Club gegen LaLiga eingereichte Klage abgewiesen und der klagende Verein zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt wurde. Die Klage zielte darauf ab, die Vereinbarung über die Kriterien für die Verteilung der audiovisuellen Einnahmen unter dem Konzept der sozialen Auswirkungen, die am 4. August 2023 von der Generalversammlung der LaLiga genehmigt wurde, für nichtig zu erklären.
Das Urteil stützt die Position von LaLiga und stellt fest, dass die Vereinbarung nicht gegen das Gesetz verstößt, da sie im Rahmen der ausdrücklich durch Artikel 5.4 des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2015 genehmigten Befugnisse genehmigt wurde. Die Vereinbarung war zuvor von der Aufsichtsbehörde für die Verwaltung audiovisueller Rechte genehmigt und anschließend von der Generalversammlung der LaLiga mit der gesetzlich vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit verabschiedet worden.
Das genehmigte System behält die zuschauerbasierten Kriterien für den Anteil an den sozialen Auswirkungen bei, während ein weiterer Anteil mit dem Grad der Zusammenarbeit der Vereine bei der freiwilligen Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung des audiovisuellen Produkts verknüpft ist, wobei ebenfalls Zuschauermetriken berücksichtigt werden.
Das Urteil wies die Hauptargumente der Klage zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Königliche Gesetzesdekret 5/2015 die Befugnis zur Festlegung dieser Verteilungskriterien den Leitungsgremien der jeweiligen Ligen überträgt, wobei nur die durch das Dekret selbst festgelegten quantitativen Grenzen gelten. Das Urteil stellte auch fest, dass der Gesetzgeber keine restriktive Definition des Konzepts der „Ressourcen, die durch die Kommerzialisierung der Fernsehübertragung generiert werden“, vorgesehen hat, noch hat er festgelegt, dass die Kriterien ausschließlich auf die Zuschauerzahlen beschränkt sein müssen. Darüber hinaus erkannte das Urteil an, dass das von LaLiga angewandte System anreizbasiert ist und auf freiwilliger Teilnahme beruht und daher die Vereine nicht ihres Eigentums oder ihrer unabhängigen Entwicklungsrechte an audiovisuellen Rechten, die keiner obligatorischen Übertragung unterliegen, beraubt. Das Gericht schloss auch das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs aus, mit der Begründung, dass die Vereinbarung von dem zuständigen Gremium mit der statutarischen Mehrheit genehmigt wurde und ihr Zweck und ihre Funktionsweise gut begründet sind. Schließlich betonte das Urteil, dass Real Madrid keine technischen Beweise vorgelegt hat, um die in seiner Klage geltend gemachten spezifischen wirtschaftlichen Schäden zu belegen.
Der strafrechtliche Weg war zuvor abgewiesen worden. Vor dieser Zivilklage hatte Real Madrid eine Strafanzeige gegen LaLiga und ihren Präsidenten wegen angeblicher Verbrechen der schweren Untreue, der schweren Veruntreuung, der Auferlegung missbräuchlicher Vereinbarungen und der privaten Korruption eingereicht. Diese Beschwerde wurde am 13. September 2023 vom Zentralen Ermittlungsgericht Nr. 4 für unzulässig erklärt. Anschließend bestätigte die Dritte Kammer der Strafabteilung des Nationalen Gerichtshofs diese Entscheidung und stellte fest, dass die Vereinbarung keine Straftat darstelle. Nachdem der strafrechtliche Weg abgewiesen worden war, reichte Real Madrid eine Zivilklage ein, die nun vollständig abgewiesen wurde.
Dieses Urteil ist ein erstinstanzliches Urteil und noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung kann innerhalb von 20 Werktagen ab Zustellung eingelegt werden. LaLiga wird weiterhin die Rechtmäßigkeit ihrer Vereinbarungen verteidigen, die Autorität der Leitungsgremien des Wettbewerbs respektieren und Maßnahmen umsetzen, die zur Steigerung des Werts und der Qualität des audiovisuellen Produkts zum Nutzen aller Vereine beitragen.
Übersetzt von KI.
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