Laut dem italienischen Medienunternehmen *Calcio e Finanza* gibt es neue Entwicklungen in der Kontroverse um die Wahl von Giovanni Malagò zum Präsidenten des italienischen Fußballverbands (FIGC). Die gemeinsamen Kammern des FIGC-Berufungsgerichts haben den von Anwalt Renato Miele eingereichten Einspruch zurückgewiesen; diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass die Frage von Malagòs unvollständiger Registrierung beim FIGC zum Zeitpunkt seiner Kandidatur endgültig geklärt ist.

Miele hatte zuvor gegen eine Entscheidung des nationalen FIGC-Bundesgerichts Berufung eingelegt. Das nationale Bundesgericht hatte seinen Einspruch gegen die Ergebnisse der FIGC-Präsidentschaftswahl vom 22. Juni dieses Jahres bereits abgewiesen.
Miele focht nicht nur die Wahl Malagòs zum FIGC-Präsidenten an, sondern erhob auch Einwände bezüglich vor- und nachwahlzeitlicher Dokumente im Wahlprozess, einschließlich der Protokolle der Sitzungen des Zulassungsausschusses, der Wählbarkeit der Kandidaten und der Weigerung, ihm Zugang zu Dokumenten bezüglich Malagòs Kandidatur zu gewähren.
Nun hat das Berufungsgericht Mieles Einspruch erneut abgewiesen. Das bedeutet, dass das Ergebnis der Wahl Malagòs zum FIGC-Präsidenten vom 22. Juni gültig bleibt.
Mieles Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Wahl begannen bereits vor der Abstimmung. Im Juni dieses Jahres hatte das Bundesberufungsgericht bereits seinen Einspruch gegen seine eigene Disqualifikation von der Kandidatur sowie gegen die Zulassung von Malagò und Giancarlo Abete als Kandidaten zurückgewiesen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte Miele ausdrücklich das Problem aufgeworfen, dass Malagò seine FIGC-Registrierung zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Kandidatur nicht abgeschlossen hatte, und dabei Artikel 29 der FIGC-Statuten zitiert.
Die entscheidende Frage ist jedoch, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die kürzlich wieder entflammte Kontroverse um Malagòs unvollständige FIGC-Registrierung zum Zeitpunkt seiner Kandidatur haben wird. Dies ist tatsächlich nicht vollständig Teil desselben rechtlichen Verfahrens wie der Einspruch gegen den Wahlprozess selbst.
Während die Ablehnung von Mieles Einspruch zweifellos ein günstiges Ergebnis für Malagò bei der Klärung von Fragen zur Rechtmäßigkeit des Wahlprozesses ist, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Justiz eine endgültige Entscheidung zur Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Registrierung getroffen hat.
In der damit zusammenhängenden Anhörung im Juni hat das Bundesberufungsgericht nicht über die materielle Frage entschieden, ob Malagò aufgrund einer unvollständigen Registrierung nicht wählbar war.
Das Gericht befand damals, dass Miele selbst nicht als Kandidat zugelassen war und ihm daher die erforderliche Klageführungsbefugnis und das rechtliche Interesse fehlten, um die Wählbarkeit anderer Kandidaten anzufechten. Aus diesem Grund wurde die Frage, ob Malagò nicht wählbar war, als nicht substantiell prüfungswürdig erachtet.
In der Zwischenzeit bleibt die von der FIGC-Bundesstaatsanwaltschaft eingeleitete Untersuchung zu Malagòs Registrierungsfrage ein unabhängiges Verfahren und läuft derzeit noch.
Gemäß früheren Untersuchungsergebnissen haben relevante Überprüfungen bestätigt, dass Malagò seine FIGC-Registrierung zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Kandidatur tatsächlich nicht abgeschlossen hatte. Der Bundesstaatsanwalt Giuseppe Chinè hatte jedoch zuvor die Einstellung des Verfahrens auf der Grundlage seiner Auslegung der FIGC-Statuten beantragt.
Nach dieser Auslegung bedeutet der Ausdruck "Registrierungsstatus in Ordnung" in den Statuten nicht unbedingt, dass ein Kandidat am Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich registriert sein muss, sondern erfordert, dass Personen, die bereits eine FIGC-Registrierung besitzen, die relevanten Registrierungsvorschriften erfüllen. Chinè führte auch frühere Fälle mit anderen FIGC-Funktionären als Grundlage an.
Der Sportstaatsanwalt des Italienischen Olympischen Komitees unter der Leitung von Ugo Taucer akzeptierte Chinès Antrag auf Einstellung des Verfahrens jedoch nicht und forderte ihn stattdessen zur weiteren Klärung auf.
Die Untersuchung von Malagòs Registrierungsstatus läuft daher derzeit noch und wird unabhängig von Mieles Einspruch beim Bundesberufungsgericht fortgesetzt.
Dieses Urteil trägt dazu bei, die Stabilität der aktuellen FIGC-Führungsstruktur aufrechtzuerhalten, kann aber noch nicht als endgültiger Abschluss der Kontroverse um Malagòs Kandidatur angesehen werden. Ob es seine Präsidentschaft weiter beeinflussen wird, hängt von den weiteren Entwicklungen in den Sportgerichtsverfahren des Italienischen Olympischen Komitees ab.
Übersetzt von KI.
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